Lange Nacht der Immobilien am Freitag, 11. Mai 2012 ab 16:00
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Treffpunkte:
Büro Remax Conterra Immobilien GmbH, Amraserstraße 85, 1. Stock, 6020 Innsbruck
Büro Remax Conterra Immobilien GmbH, Ritter-Waldauf-Str. 32, 6112 Wattens
Ein Haus- oder Wohnungskauf ist ein wichtiger Schritt, der besonnen und wohl überlegt erfolgen soll.
Beim Verkauf oder der Vermietung Ihrer Immobilien geht es um Ihr Geld, um Ihre Zeit und um Ihre Sicherheit
Dabei spielt die umfassende Beratung in angenehmer Atmosphäre eine entscheidende Rolle. Genau das bietet die "Lange Nacht der Immobilien".
Wir bitten um Voranmeldung unter 0512/566 988
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Stabilitätsgesetz 2012
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wesentliche Änderungen betreffend Immobilien
1. Die einkommenssteuerlichen Änderungen (Immobilienertragssteuer):
ab 01.04.2012 werden Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke auch außerhalb der 10 bzw. 15-jährigen Spekulationsfrist besteuert. Maßgeblich ist der Termin des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts. Für die steuerliche Erfassung gilt das Zuflussprinzip.
Folgende Vorgänge sind von der Besteuerung ausgenommen:
- Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die ab Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben, oder
- wenn das Objekt innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde.
- selbst hergestellte Gebäude (nicht aber der Grund und Boden).
Diese Befreiung gilt nicht, sofern das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre der Erzielung von Einkünften gedient hat.
Unentgeltliche Übertragungen lösen wie bisher keine Steuerpflicht aus.
Der Sondersteuersatz beträgt 25% des Spekulationsgewinns.
Die Veräußerung von Grundstücken ist ab 1.4.2012 grundsätzlich und zur Gänze einkommensteuerpflichtig; es ist gleichgültig, ob der Verkauf betrieblich genutzte oder private Liegenschaften betrifft und wie lange man die Liegenschaft besitzt.
Die Berechnung der Steuer bemisst sich danach, ob die Immobilie steuerverfangen ist oder nicht.
Steuerverfangen bedeutet, dass die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren bzw. 15 Jahren oder neu angeschafft wurde.
- Sofern die Immobilie steuerverfangen ist wird der Spekulationsgewinn mit 25% besteuert.
Ab dem 11. Jahr wird ein Inflationsabschlag von 2%p.a., maximal 50% in Abzug gebracht.
- Ist die Immobilie nicht mehr steuerverfangen gilt :
-Der Veräußerungsgewinn wird steuerlich pauschal mit 14% festgesetzt. Daraus 25% ergibt 3,5% vom Veräußerungserlös,
-Der Veräußerungsgewinn von Immobilien, die nach dem 31.12.1987 umgewidmet wurden, wird steuerlich pauschal mit 60% festgesetzt. Daraus 25% ergibt 15% vom Veräußerungserlös.
Eine Widmungsänderungen liegt vor, wenn für das Grundstück erstmals eine Bebauung ermöglicht wurde, wie z.B. von Grünland in Bauland. Auch Umwidmungen nach dem Verkauf können die Steuer erhöhen, wenn sie zeitnah zum Verkauf erfolgen.
Der Grundstückshandel unterliegt nicht dem Sondersteuersatz.
2. Die umsatzsteuerlichen Änderungen:
Der Berichtigungszeitraum für die geltend gemachte Vorsteuer für Objekte die für Wohnzwecke genutzt werden, als auch für Objekte die nicht für Wohnzwecke genutzt werden wurde von 10 Jahren auf nunmehr 20 Jahren verlängert.
Davon ausgenommen sind Objekte die zum Stichtag bereits genutzt werden.
Bei Objekte die für Wohnzecke vermietet wurden, gilt dies für alle Mietverträge die nach dem 31.03.2012 abgeschlossen wurden.
Bei der Vermietung von nicht zu Wohnzwecken genutzten Objekten (z.B. Büro, Geschäfte Gewerbeobjekte etc.) konnte bislang optional mit Umsatzsteuer oder ohne vereinbart werden.
Ab 01.09.2012 gelten diesbezüglich neue Regelungen.
Die Vermietung mit Umsatzsteuer (und somit Vorsteuerabzug beim Kauf/Errichtung) ist nur mehr zulässig, soweit der Mieter selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Betroffen sind insbesondere die Vermietungen an öffentliche Einrichtungen und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mieter wie z.B. Ärzte, Banken, Versicherungen, Kleinunternehmer.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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